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BGBl. I Nr. 102/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafvollzugsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, der Strafprozessordnung 1975 und des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Strafprozessordnung 1975 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 64geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 102/2006 § 64↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 102/2006 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 64↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen
§ 64.
(1) Die zur Ausübung der in den §§ 62 und 63 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräußerung während der Haft der Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz die Vollzugsdirektion.
(3) Abs. 1 und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im § 61 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.