Rechtstracker.at

§ 64 StVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 799/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2015
§ 6401.01.200730.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 102/2006
§ 6401.01.199431.12.2006 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 6401.01.197531.12.1993 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 799/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 102/2006

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die zur Ausübung der in den Paragraphen 62 und 63 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des Paragraph 62, letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräußerung während der Haft der Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im Paragraph 61, genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037109

alte Dokumentnummer

N2199331319J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P64/NOR12037109