Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Gemeinsame Bestimmungen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die zur Ausübung des im § 62 genannten Rechtes und der im § 63 genannten Vergünstigung erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.Die zur Ausübung des im Paragraph 62, genannten Rechtes und der im Paragraph 63, genannten Vergünstigung erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 Abs. 3 wie Verwahrnisse zu behandeln, dürfen aber während der Haft nicht veräußert werden.Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des Paragraph 62, Absatz 3, wie Verwahrnisse zu behandeln, dürfen aber während der Haft nicht veräußert werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im § 61 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.Absatz eins und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im Paragraph 61, genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028223
alte Dokumentnummer
N2196923606S