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§ 64 StVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2015
§ 6401.01.200730.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 102/2006
§ 6401.01.199431.12.2006 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 6401.01.197531.12.1993 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die zur Ausübung des im Paragraph 62, genannten Rechtes und der im Paragraph 63, genannten Vergünstigung erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des Paragraph 62, Absatz 3, wie Verwahrnisse zu behandeln, dürfen aber während der Haft nicht veräußert werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im Paragraph 61, genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028223

alte Dokumentnummer

N2196923606S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P64/NOR12028223