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BGBl. I Nr. 103/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG
Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) 9 § 0↗RIS↗
§ 53geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 103/2006 § 53↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/2006 § 53↗RIS↗
§ 53.
(1) Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.
(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen:.
1. die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift;
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung, ferner bei Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben übernommenen Stammeinlage anzugeben ist.