BGBl. I Nr. 103/2006
Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG
Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26dneu
Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters
Paragraph 26 d,
Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach Paragraph 26 c, Absatz eins, bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.