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BGBl. I Nr. 113/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006
Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 11519 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 Z 1 lit b, Z 2 lit b, Schlussteil; Abs 5 (aufgehoben), Z 1 bis Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.09.2006 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 · danach: BGBl. I Nr. 113/2006 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 113/2006 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 3↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.
(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen,.
c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a) Primarschulen,
b) Sekundarschulen,.
(Anm.: lit. c) Akademien aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(3) Primarschulen sind
… 9 unveränderte Absätze
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Hauptschule,
3. die Polytechnische Schule,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(5) Akademien sind
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005)
2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
3. das Pädagogische Institut.
(6) Pflichtschulen sind
… 4 unveränderte Absätze
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Schlagworte
Altersstufe