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BGBl. I Nr. 91/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden (Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 197 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 5 Z 1 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 · danach: BGBl. I Nr. 113/2006 § 3↗RIS↗
… 22 unveränderte Absätze
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.
(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen,
c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a) Primarschulen,
b) Sekundarschulen,
c) Akademien.
(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Hauptschule,
3. die Polytechnische Schule,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(5) Akademien sind
1. die Akademie für Sozialarbeit,
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005)
2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
… 6 unveränderte Absätze
3. das Pädagogische Institut.
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Schlagworte
Altersstufe