Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.
(1)Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2)Absatz 2,Die Schulen gliedern sich
nach ihrem Bildungsinhalt in:
allgemeinbildende Schulen,
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
nach ihrer Bildungshöhe in:
(3)Absatz 3,Primarschulen sind
die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4)Absatz 4,Sekundarschulen sind
die Oberstufe der Volksschule,
die Polytechnische Schule,
die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
(5)Absatz 5,Akademien sind
die Akademie für Sozialarbeit,
die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
das Pädagogische Institut.
(6)Absatz 6,Pflichtschulen sind
die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12126471
alte Dokumentnummer
N7199660317J