Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.
(1)Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2)Absatz 2,Die Schulen gliedern sich
nach ihrem Bildungsinhalt in:
allgemeinbildende Schulen,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,) nach ihrer Bildungshöhe in:
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(3)Absatz 3,Primarschulen sind
die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4)Absatz 4,Sekundarschulen sind
die Oberstufe der Volksschule,
die Polytechnische Schule,
die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
(6)Absatz 6,Pflichtschulen sind
die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40212147