BGBl. I Nr. 118/2006
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändert
Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
§ 10.
Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.