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BGBl. I Nr. 118/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2006× zu EUB-SVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) 17 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 01.03.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 7/1999 · danach: BGBl. I Nr. 118/2006 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 118/2006 § 11↗RIS↗
Bestätigungen
§ 11.
Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf Zeit, den Tag der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört bzw. angehört hat, maßgebend.