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BGBl. I Nr. 118/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2006× zu EUB-SVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) 17 § 0↗RIS↗
§ 6geändert
in Kraft 01.03.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 7/1999 · danach: BGBl. I Nr. 118/2006 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 118/2006 · danach: BGBl. I Nr. 106/2024 § 6↗RIS↗
Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag
§ 6.
Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,5% 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung nach § 2 Abs. 2 an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe(Versorgungs)genusses Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.
Schlagworte
Versicherungszeit, Ruhegenuss, Versorgungsgenuss