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BGBl. I Nr. 119/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2006× zu SV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) 113 § 0↗RIS↗
§ 2geändertÜberschrift, Text, lit a, lit b, Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 154/1994 · danach: BGBl. I Nr. 119/2006 § 2↗RIS↗
in Kraft 25.07.2006 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 119/2006 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 § 2↗RIS↗
Berücksichtigung einer ausländischen im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2.
Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, daß dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit Erwerbstätigkeit ausübt, den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften heranzuziehende über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare steuerbare Einkünfte.
In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.