BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41aufgehoben
Ausübung der Aufsicht durch Tierärzte
Paragraph 41, Tierärzte haben bei der Fleischbeschau (Überbeschau) auch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu beachten. Bei begründetem Verdacht der Verletzung solcher Vorschriften haben sie Befund und Gutachten abzugeben, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, Absatz 7 und des Paragraph 40, vorzugehen. Die Paragraphen 44, 45, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Sind zur Klärung des Verdachtes besondere Untersuchungen notwendig, haben sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, vorzugehen.