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BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) 277 § 0↗RIS↗
§ 61aufgehoben
in Kraft 15.08.2003 – 20.01.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 61↗RIS↗

Paragraph 61, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene, aber den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr bringt;
  2. Ziffer 2
    bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
  3. Ziffer 3
    bei der Herstellung oder Behandlung kosmetischer Mittel nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen in Verkehr bringt, die nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
  4. Ziffer 4
    Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe ohne Bewilligung mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.
  1. Absatz 2,Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.