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BGBl. I Nr. 13/2006

kundgemacht 20.01.2006 RIS↗Parlament↗
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 21.01.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 43↗RIS↗

Information der Öffentlichkeit

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Ware,
    2. Ziffer 2
      den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
    6. Ziffer 6
      die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.