Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Trinkwasserbericht
Paragraph 44,
- Absatz 2,Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nach Möglichkeit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
- Absatz 3,Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, sowie der diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Absatz 2, erlassen.