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BGBl. I Nr. 138/2006

kundgemacht 03.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 525 § 0↗RIS↗
§ 32bgeändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.05.1997 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 138/2006 § 32b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 138/2006 § 32b↗RIS↗
§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4.
Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 5, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5.