BGBl. I Nr. 141/2006
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1; Abs 4; Abs 6; Abs 7; Abs 8, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 9 bis Abs 11; Abs 12 Z 3, Z 5, Z 6 bis Z 8 (neu); Abs 13 bis Abs 15
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24.
(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
… 4 unveränderte Absätze
1. die Prüfung des Jahresabschlusses;
2. Sonderprüfungen;
3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
4. Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen. Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.
1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
3. die Wahl der Mitglieder Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des Verwaltungsrats § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
5. die Beschlußfassung Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.;
6. die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
8. die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.