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BGBl. I Nr. 141/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 12644 § 0↗RIS↗
§ 22qneu
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 § 22q↗RIS↗

Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

Paragraph 22 q,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können abweichend von Paragraph 22 o, das Mindesteigenmittelerfordernis für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 genannten Risikoarten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
    4. Ziffer 4
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Absatz eins, sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
  3. Absatz 3,Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, eine der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einmalig eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß Paragraph 22 o, Absatz eins, zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.