Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 143/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes über den unabhängigen Finanzsenat, des Normverbrauchsabgabegesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – UFSG - Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden – UFSG - Novelle 2006
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 2 § 0↗RIS↗
§ 12ageändert
in Kraft 14.08.2002 – 11.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 132/2002 · danach: BGBl. I Nr. 143/2006 § 12a↗RIS↗
in Kraft 12.08.2006 – 23.05.2007 · idF BGBl. I Nr. 143/2006 · danach: BGBl. I Nr. 24/2007 § 12a↗RIS↗
§ 12a.
Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.