Absatz eins,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der Bedienstetenversammlung bzw. der Vollversammlung enthoben werden.
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 294neu
Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 294,
- Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt erlischt:
- Ziffer einsbei Tod des Mitgliedes;
- Ziffer 2mit der Enthebung eines sonstigen Mitgliedes vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Vollversammlung;
- Ziffer 3(Verfassungsbestimmung) mit der Enthebung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden vom Amt gemäß Absatz 3, durch Beschluss der Bedienstetenversammlung;
- Ziffer 4für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden durch Ablauf der Amtsdauer, falls vorher nicht eine Wiederbestellung (Paragraph 292, Absatz 5,) oder eine unbefristete Ernennung (Paragraph 292, Absatz 3,) erfolgt;
- Ziffer 5für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden
- Litera adurch Übertritt in den Ruhestand oder,
- Litera bdurch Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979, oder
- Litera cdurch Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979, oder
- Litera dmit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte auf sein Ansuchen auf eine andere Planstelle des Bundes ernannt wird;
- Ziffer 6für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt;
- Ziffer 7bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
- Ziffer 8bei Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 293, Absatz eins,, es sei denn, dessen letzter Satz findet Anwendung.
- Absatz 3,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn
- Ziffer einses sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
- Ziffer 2es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
- Ziffer 3es infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
- Ziffer 4es – unbeschadet des Paragraph 293, Absatz eins, – eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
- Absatz 4,Scheidet ein Mitglied aus den Gründen gemäß Absatz 2 und 3 aus, so ist erforderlichenfalls ein neues Mitglied nach dem Verfahren gemäß Paragraph 292, zu bestellen.