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BGBl. I Nr. 20/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗Parlament↗
2. Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulpflichtgesetz 1985 5 § 0↗RIS↗
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 513/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/2006 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 14.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 20/2006 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 § 15↗RIS↗
D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15.
(1) Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen (Anm.: richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert. Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist. Auf das Verfahren findet § 8 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.
(4) Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1993)
(7) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.