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BGBl. I Nr. 22/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗Parlament↗
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2006× zu Urheberrechtsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 37 § 0↗RIS↗
§ 59bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 151/1996 · danach: BGBl. I Nr. 22/2006 § 59b↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 22/2006 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 59b↗RIS↗
§ 59b.
(1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.
(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG.
2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.