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BGBl. I Nr. 33/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Änderung des Postgesetzes 1997, des Meldegesetzes 1991 und des Bildungsdokumentationsgesetzes
Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 41 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1a; Abs 2
in Kraft 01.01.2005 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 33/2006 § 11↗RIS↗
in Kraft 17.03.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 33/2006 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 11↗RIS↗
Änderung von Meldedaten
§ 11.
(1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Familienstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.