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BGBl. I Nr. 10/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Erlassung eines E-Government-Gesetzes sowie Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Meldegesetzes 1991 und des Vereinsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 7 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
in Kraft 01.03.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 · danach: BGBl. I Nr. 10/2004 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 33/2006 § 11↗RIS↗
Änderung von Meldedaten
§ 11.
(1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb Staatsbürgerschaft von drei Monaten nach Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Eintritt der Änderung Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu erfolgen übermitteln.
(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.