BGBl. I Nr. 28/2001
28. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1991, des Volkszählungsgesetzes 1980 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 3
Änderung von Meldedaten
§ 11.
(1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.
(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos vorgenommen und auf dem Meldezettel ersichtlich gemacht werden.
§ 11geändertAbs 3
Änderung von Meldedaten
§ 11.
(1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.
(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen und auf dem Meldezettel ersichtlich gemacht werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.