BGBl. I Nr. 37/2006
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändert
§ 13.
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
… 6 unveränderte Absätze
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. er seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.