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BGBl. I Nr. 4/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) 2 § 0↗RIS↗
§ 21geändertZ 2, Z 3
in Kraft 01.08.1998 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 104/1998 · danach: BGBl. I Nr. 4/2006 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 4/2006 § 21↗RIS↗
Wählbarkeit
§ 21.
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis