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BGBl. I Nr. 104/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1998× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) 1391 § 0↗RIS↗
§ 21geändertText, Z 1 bis Z 3; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 104/1998 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.08.1998 – 13.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 104/1998 · danach: BGBl. I Nr. 4/2006 § 21↗RIS↗
Wählbarkeit
§ 21.
(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. das 21. Lebensjahr vollendet haben; in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis