BGBl. I Nr. 104/1998
104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertText, Z 1 bis Z 3; Abs 2 (entfallen)
Wählbarkeit
§ 21.
1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. das 21. Lebensjahr vollendet haben; in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
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