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BGBl. Nr. 626/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1991× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 104/1998 § 21↗RIS↗

Wählbarkeit

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
    1. Ziffer eins
      abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
    2. Ziffer 2
      das 21. Lebensjahr vollendet haben;
    3. Ziffer 3
      insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
  2. Absatz 2,Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.