Absatz eins,Bei allen wesentlichen baulichen und betrieblichen Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
- Ziffer einshat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden;
- Ziffer 2hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen;
- Ziffer 3hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.