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BGBl. I Nr. 56/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 22 § 0↗RIS↗
§ 382gneu
in Kraft 01.07.2006 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 382g↗RIS↗

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 382 g, (1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. Ziffer eins
    Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  2. Ziffer 2
    Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. Ziffer 3
    Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. Ziffer 4
    Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  5. Ziffer 5
    Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  6. Ziffer 6
    Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
  1. Absatz 2,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
  2. Absatz 3,Auf einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6 ist Paragraph 391, Absatz 2, nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.