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BGBl. I Nr. 56/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 419 § 0↗RIS↗
§ 181cgeändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.1997 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 56/2006 § 181c↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 103/2011 § 181c↗RIS↗
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
§ 181c. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.