Absatz eins,Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.
BGBl. I Nr. 67/2006
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Auflösung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.
- Absatz 3,Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
- Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.