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BGBl. I Nr. 67/2006

kundgemacht 19.05.2006 RIS↗Parlament↗
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2007 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 67/2006 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 5↗RIS↗

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem AÖF im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf sein Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Insbesondere haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der Aufgaben des AÖF mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Der AÖF ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
  4. Absatz 4,Alle mit den Aufgaben des AÖF betrauten Organe des AÖF sowie sonstige von diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des AÖF bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder der mit der Unterstützung aus dem AÖF bedachte Staatsbürger einer Übermittlung der ihn betreffenden Daten ausdrücklich zugestimmt hat.