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BGBl. I Nr. 71/2006

kundgemacht 09.06.2006 RIS↗Parlament↗
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marchfeldschlösser-Gesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 25.05.2002 – 09.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 83/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2006 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 10.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 71/2006 § 4↗RIS↗
Aufsichtsrat
§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern (Kapitalvertreter) vorzusehen. Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu.
Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu.