Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldschlösser-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufsichtsrat
§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern (Kapitalvertreter) vorzusehen. Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu. Paragraph 4, Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern (Kapitalvertreter) vorzusehen. Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, ein Vetorecht zu.
Dokumentnummer
NOR40030406