Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marchfeldschlösser-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufsichtsrat
§ 4.Paragraph 4,
Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, ein Vetorecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40078050