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BGBl. I Nr. 78/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2006× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 9451 § 0↗RIS↗
§ 136geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1999 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 136↗RIS↗
in Kraft 22.06.2006 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 136↗RIS↗
5. Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136.
(1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfaßt umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006