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BGBl. I Nr. 78/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2006× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 9451 § 0↗RIS↗
§ 139geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 139↗RIS↗
in Kraft 22.06.2006 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 · danach: BGBl. I Nr. 73/2017 § 139↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139.
(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006