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BGBl. I Nr. 78/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2006× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 9451 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 3, Z 1 bis Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 48↗RIS↗
in Kraft 22.06.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 § 48↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Organe
§ 48.
(1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Obmann und
2. der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die nicht in Obmänner der entsprechenden Fachgruppen ( die Zuständigkeit des Obmannes fallen Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
§ 48geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 22.06.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 § 48↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Organe
§ 48.
(1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Obmann und
2. der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,
4. Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.