Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:
(2)Absatz 2,Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.Für den Obmann gilt die Bestimmung des Paragraph 22, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
Dokumentnummer
NOR40025907