Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:
(2)Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3)Absatz 3,Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
(5)Absatz 5,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12090069
Alte Dokumentnummer
N5199812425U