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BGBl. I Nr. 8/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anfechtungsordnung (AnfO) 11 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.09.1934 – 28.02.2006 · idF BGBl. II Nr. 178/1934 · danach: BGBl. I Nr. 8/2006 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 4↗RIS↗
Nahe Angehörige.
§ 4.
(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Anfechtung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter. Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
Schlagworte
Wahlkinder