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§ 4 AnfO

Fassungen
01.09.1934 bis 28.02.2006 — BGBl. II Nr. 178/1934
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.200630.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 8/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 401.09.193428.02.2006 BGBl. II Nr. 178/1934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1934BGBl. II Nr. 178/1934

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. I Nr. 8/2006

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Nahe Angehörige.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Ist der Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Anfechtung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter.

Anmerkung

Aufgrund eines Redaktionsversehens fehlt die Absatzbezeichnung des
Abs. 1.

Schlagworte

Wahlkinder

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023210

Alte Dokumentnummer

N2191417810T