Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1934RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Nahe Angehörige.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2)Absatz 2,Ist der Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Anfechtung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter.
Anmerkung
Aufgrund eines Redaktionsversehens fehlt die Absatzbezeichnung des
Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023210
Alte Dokumentnummer
N2191417810T