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§ 4 AnfO

Fassungen
01.03.2006 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 8/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.200630.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 8/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 401.09.193428.02.2006 BGBl. II Nr. 178/1934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anfechtungsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. I Nr. 8/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

AnfO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden vergleiche Artikel 11, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).

Text

Nahe Angehörige.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Gesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Schlagworte

Wahlkinder

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR40073685