Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anfechtungsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden (vgl. Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 8/2006).Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden vergleiche Artikel 11, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).
Text
Nahe Angehörige.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2)Absatz 2,Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEGGesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
NOR40073685