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BGBl. I Nr. 80/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 53 § 0↗RIS↗
§ 50aneu
in Kraft 22.06.2006 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 80/2006 § 50a↗RIS↗

7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

Allgemeines

Paragraph 50 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
    1. Ziffer eins
      einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
    2. Ziffer 2
      einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
    4. Ziffer 4
      einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur
    1. Ziffer eins
      durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, und
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
    erfolgen.