BGBl. I Nr. 9/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL römisch zwei
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
- Absatz eins,Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (Paragraphen 42 b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels römisch drei entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
- Absatz eins a,Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
- Ziffer einsRechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
- Ziffer 2im Absatz eins, nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
- Absatz 2,Über die Abgeltung der in Absatz eins und eins a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
- Absatz 3,Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins und eins a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,)
- Absatz 5,Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
- Absatz 6,Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
- Litera asozialen Zwecken und
- Litera bkulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, verteilen, haben Einrichtungen nach Litera a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.
Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Schiedsstelle nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, unverzüglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
- Absatz 2,Die Verordnungen treten vorbehaltlich des Absatz 3, mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.
- Absatz 3,Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.
Paragraph 5, (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren.
- Absatz 2,Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für Justiz.
- Absatz 3,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften einzuholen.
- Absatz 4,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Organisationen der Zahlungspflichtigen, denen der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.
- Absatz 5,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst einzuholen.
- Absatz 6,Erstatten die nach den Absatz 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten keine oder keine übereinstimmenden Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht auf den Bundesminister für Justiz über.
- Absatz 7,Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
- Absatz 8,Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages einzuholen.
- Absatz 9,Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen. Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.
- Absatz 10,Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind.
Paragraph 6, (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
- Absatz 2,Das Amt erlischt ferner, wenn eine in Paragraph 5, Absatz 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.
- Absatz 3,Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
- Absatz 4,Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Absatz 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.
- Absatz 5,Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, ein neues Mitglied zu ernennen.
Paragraph 7, Der Bundesminister für Justiz hat der Schiedsstelle das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 8, (1) Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Schiedsstelle zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
- Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle und des für sie zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
- Absatz 3,Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Absatz 2, zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
Paragraph 10, (1) Ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so tritt das für den Vorsitzenden beziehungsweise für das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an dessen Stelle.
- Absatz 2,Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem diesen vertretenden Ersatzmitglied mitzuteilen.
- Absatz 3,Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Paragraph 11, (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
- Absatz 2,Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der Paragraphen 74 bis 79 Anwendung.
- Absatz 3,Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, zu entscheiden.
Paragraph eins a, Sind in einem Rechtsstreit über die im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach Paragraph eins, Absatz 2, gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
Paragraph 9, (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach Paragraph 8, Absatz eins,
- Absatz 2,Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
- Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, soweit eine Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 4, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.
Paragraph 2, Schenkungen und Zweckzuwendungen (Paragraphen 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,) der Verwertungsgesellschaften (ihrer Einrichtungen) für die im Artikel römisch zwei Absatz 6, Urheberrechtsgesetznovelle 1980 genannten sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.
ARTIKEL römisch vier
Abgabenbefreiung
Paragraph eins, Die Verwertungsgesellschaften (ihre Einrichtungen) sind, soweit sie im Rahmen des in ihrer Genehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereiches handeln (Verwertungsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, und Artikel römisch zwei, der Urheberrechtsgesetznovelle 1980), von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit.