Rechtstracker.at

Art. 2 UrhGNov. 1980

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 201.01.199830.06.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006
Art. 201.04.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 151/1996
Art. 201.01.199531.03.1996 § → § BGBl. Nr. 505/1994
Art. 201.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 375/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

ARTIKEL römisch zwei

Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

  1. Absatz eins,Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (Paragraphen 42 b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels römisch drei entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.

  1. Absatz eins a,Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
    1. Ziffer eins
      Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
    2. Ziffer 2
      im Absatz eins, nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Über die Abgeltung der in Absatz eins und eins a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
  3. Absatz 3,Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins und eins a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,)
  5. Absatz 5,Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
  6. Absatz 6,Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
    1. Litera a
      sozialen Zwecken und
    2. Litera b
      kulturellen Zwecken
    dienende Einrichtungen schaffen.
    Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, verteilen, haben Einrichtungen nach Litera a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2, 5 und 6, BGBl. Nr. 375/1986.

Schlagworte

soziale Hälfte, soziale Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Wahrnehmungspflicht

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12038431

Alte Dokumentnummer

N2199654229J